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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
 
Allgemeines
Alle Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen von uns erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Angebote
a) Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir geben ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung ab. Auch ohne dass im Angebot besonders darauf eingegangen wird, sind mit der
Abgabe des Angebotes wie auch mit der Auftragsbestätigung und Rechnung eventuell den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von uns entgegenstehenden
Einkaufsbedingungen des Bestellers, soweit dies gesetzlich möglich ist widersprochen. Ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung von uns können entgegenstehende Bedingungen
jedoch den Eigentumsvorbehalt von uns (§ 5) in keinem Falle beschränken.
b) Bestellungen werden erst durch die Bestätigung von uns wirksam. Wir behalten uns vor, im Einzelfall Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu vordem. Durch Bestätigung wirksam
gewordene Verträge können ohne Zustimmung von uns nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen uns zur
Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.
c) Beschreibungen, Abbildungen und Maßangaben in Preislisten und technische Unterlagen sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt und Fixiert werden. Im Rahmen des
technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktionsänderungen und Bauteileänderungen bis zur Lieferung vor.
2. Preise
a) Die Preise von uns gelten, soweit nicht anders im Einzelfall vereinbart wird ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Für sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen gelten die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise. Bei Aufträgen, in denen auf Kundenwunsch länger als 6 Monaten nach
Vertragsabschluß von uns geliefert werden soll, gilt der bei Lieferung gültige Listenpreis.
3. Lieferung und Abnahme, Gefahrenübergang
a) Liefertermine sind unverbindlich. Sind vom Besteller Untertagen beizustellen oder wird eine Anzahlung gefordert so beginnt die Lieferzeit frühestens mit deren Eingang.
b) Befinden wir uns im Lieferverzug, so kann erst nach einer schriftlich gestellten angemessenen Nachfrist vom Käufer Verzugsschaden verlangt werden. Die Lieferfrist verlängert sich
jedoch bei Verzugsgründen, die nicht in der Verantwortung von uns liegen. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart durch uns bestimmt Die Gefahr geht mit Übergabe
an einen Spediteur oder Frachtführer an den Besteller über. Wird auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers der Versand verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Bestellers bei uns, die Anzeige der Versandbereitschaft steht in diesem Falle dem Versand gleich. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet bei einer Nichtabnahme stehen uns im
Rahmen gesetzlicher Regelungen Schadensersatzansprüche zu.
4. Zahlungsbedingungen
a) Alle Rechnungen von uns sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wenden 2% Skonto gewährt, Die Annahme von Schecks und
Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, erst mit deren Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt
b) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Forderung mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Käufer ist jedoch berechtigt nachzuweisen,
dass uns im Einzelfall geringerer Verzugsschaden entstanden ist
cl Bei schwerwiegendem Zahlungsverzug ( wie Scheckproteste - auch bei Dritten.- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Antrag auf Vergleichs- oder Konkursverfahren ) sind wir berechtigt
von der Erfüllung aller bestehenden Ver1räge zurückzutreten, den dadurch entstandenen Schaden zu berechnen und die gesamte Forderung sofort fällig zustellen.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller Anspruche - auch solcher aus Nebenforderungen - vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von uns. Werden Wechsel zahlungshalber angenommen, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung bestehen.
b) Dem Käufer ist es gestattet die von uns gelieferten Waren einzeln oder in Verarbeitung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. In allen Fällen tritt
der Käufer die ihm dadurch entstehenden Ansprüche gegenüber Dritten an uns ab, ohne dass es Im Einzelfall einer besonderen Benachrichtigung oder Erklärung bedarf. Sollten die durch
Weiterveräußerung von durch uns gelieferten Waren entstandenen Forderungen darüber hinaus vom Käufer an eine Bank als Sicherheit abgetreten sein, so ist der Käufer verpflichtet
diese vor der Vorausabtretung an uns zu unterrichten.
Die Vorbehaltungsware darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter veräußert werden. die Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Wird die
Vorbehaltsware weiterveräußert tritt der Kunde die dadurch entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren bereits jetzt an uns ab. Der Kunde bleibt zur
Einziehung der abtretenden Forderung ernächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt sobald der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät In diesen Fällen ist der Kunde
verpflichtet uns über die Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen daraus unverzüglich und unaufgefordert Rechnung zu legen.
c) Bei Einbau, Verarbeitung, Vermischung und Vermengung von durch uns gelieferten Waren jeder Art (Vorbehaltsware) zusammen mit anderen Waren (nach § 947/948 BGB) erwirbt der
Käufer nicht das anteilige Eigentum gemäß § 950 BGB an der entstandenen neuen Sache. Wir behalten uns zur Sicherung seines Eigentumsanspruches vor, Im Verf1ä_is seines Anteiles zu
den anderen Anteilen an der Verwertung der entstandenen neuen Sache teilzunehmen oder aber die gelieferten und eingebauten Geräte auszubauen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll
verwertet werden können, ohne dass für uns eine Verpflichtung eintritt.
d) Rücknahmen von bereits eingebauten Waren können nur zum Zeitwert gutgeschrieben wenden, ebenso nach Käuferangaben gefertigte Geräte. Übersteigen die Sicherheiten durch
einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt an Waren, bereits eingebauten Waren und Forderungen mehr als 20% der Forderungen von uns, so erfolgt Freigabe der übersteigenden
Sicherheiten nach Wahl von uns.
e) Der Käufer ist zum Einzug seiner Forderungen solange berechtigt als er uns gegenüber seine Verpflichtungen erfüllt. Sind wir jedoch zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
veranlasst so hat der Käufer alle dazu notwendigen Maßnahmen zu erleichtern oder vorzunehmen, wie Gestattung des freien Zutritts in seine Betriebsräume und die Bekanntgabe seiner
mit unseren Produkten belieferten Schuldner.
f) Zwangsvollstreckung und Pfändung in Eigentumsvorbehaltsware und Forderungen sind uns sofort anzuzeigen, und wir sind mit den zur Durchführung des Widerspruches notwendigen
Unterlagen auszustatten.
6. Mängelhaftung
a) Wir haften für unsere Produkte im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, sofern auch der Käufer alle Maßnahmen trifft, einen eventuellen Schaden zu begrenzen. Bei Mängeln, die von
Vorlieferanten zu vertreten sind, können wir nur Gewährleistung im Rahmen der Bedingungen des Vorlieferanten übernehmen.
b) Mängelrügen sind sofort nach Feststellung uns zu melden.
c) Wir sind berechtigt festgestellte Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder kostenlose Rücknahme und Ersatzlieferung zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche werden - soweit
gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. d) Unsachgemäße Behandlung, insbesondere Nichtbeachtung der technischen Hinweise und eigenmächtiges Nacharbeiten, bewirken den Verlust der
Mängelhaftung durch uns. Wir sind berechtigt in diesen Fällen die Reparaturkosten dem Käufer zu berechnen.
e)Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen und Ver1ragsverletzungen werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt im Rahmen der Fürsorgepflicht auch für
die Erfüllungsgehilfen von uns.
f) Montage und Installation werden entsprechend den Richtlinien der Elektroindustrie durchgeführt
7. Technische Informationen/Geheimhaltung
a) Werden zur Fertigung eines unserer Geräte technische Informationen des Käufers benötigt so verpflichten wir uns, diese geheim zu halten und nur für diesen Auftrag zu verwenden.
Werden für eine Ausschreibung von uns technische Ausarbeitungen vorgenommen, ohne dass uns dieser Auftrag erteilt wird, sind diese Ausarbeitungen uns zurückzugeben und dürfen
Dritten gegenüber nicht verwendet werden.
b) Ebenso sind alle Zeichnungen, Muster und Entwürfe, die von uns erstellt werden, Eigentum von uns und dürfen ohne besondere Genehmigung weder anderweitig benützt noch
allgemein zugänglich gemacht werden.
8. Allgemeines
a) Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht Erfüllungsort für Leistung und Lieferung ist Dreieich.
b) Gerichtsstand ist nach Wahl von uns das Amtsgericht Langen bzw. das Landgericht Darmstadt oder aber der Hauptsitz des Bestellers.
cl Wird eine dieser vorstehenden Bestimmungen rechtskräftig für unwirksam erklärt so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht betroffen.
d) Sofern einzelne Bestimmungen für Ver1räge mit Privatpersonen nicht anwendbar sind, werden diese durch die entsprechenden Regelungen des BGB ersetzt ohne die übrigen
Bestimmungen aufzuheben.
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